Malerarbeiten bei Auszug

Falls Sie einen Maler beauftragen, lohnt es sich auf Offertenportale wie z.B. ofri.ch mehrere Angebote von verschiedenen Firmen einzuholen, da sich die Preise stark unterscheiden können. Bei Portalen wir ofri.ch können Sie zudem die Bewertungen von anderen Benutzern einsehen und so die Malerfirmen aus qualitativer Sicht besser vergleichen und sehen wie die einzelnen Maler bisher gearbeitet haben.

Schauen Sie sich im Auftragsarchiv für Gipserarbeiten & Malerarbeitenvon ofri um und sehen Sie was für Aufträge andere Benutzer bereits publiziert haben. Seite: 1, 2, 3.

Beachten Sie, dass Sie als Mieter für die beim Auszug typischen Abnutzungsspuren an den Wänden und Decken, z.B. Bohr- und Dübellöcher oder “Schatten” von Bildern die lange an der Wand gehangen sind, nicht in jedem Fall aufkommen müssen.

Gesetzlich (OR 256) ist der Vermieter verpflichtet für die normale Altersentwertung des Hauses bzw. der Wohnung selbst aufzukommen. Diese Abnutzungsspuren sind selbst bei sorgfältiger Nutzung des Mietobjekts kaum vermeidlich. Dazu gehören die erwähnten “Schatten” an den Wänden von Bildern oder Bohrlöcher (sofern fachgerecht vom Mieter verspachtelt).

Nicht zu den normalen Mängel gehören jedoch Brandlöcher oder Gekritzel (z.B. von Kleinkindern) an den Wänden, aber auch eine übermässige Vergelbung der Wände durch Zigarettenrauch. In solchen Fällen muss der Mieter für die Kosten aufkommen. Aber auch hier gilt, dass selten die Kosten zu 100% zu zahlen sind. Denn wenn eine Wohnung das letzte Mal vor 20 Jahren gestrichen wurde, muss der Vermieter sowieso seinen Verpflichtungen nachkommen und für die entsprechenden Malerkosten aufkommen.

Beispiel: Gemäss Lebensdauertabelle des Mieterverbands muss der Vermieter bei einfachen Dispersions- oder Leimfarben alle 8 Jahre für einen neuen Anstrich sorgen. Wenn Sie ausziehen, Ihre Kinder leider die Wand verkritzelt haben und der letzte Anstrich 4 Jahre her ist, müssen Sie nur für 50% der Kosten aufkommen.