Die Untermiete ist grundsätzlich erlaubt. Wenn Sie alle Regeln befolgen, sollte es keine Probleme geben. Der Vermieter kann die Untermiete aber aus folgenden Gründen verweigern:
- wenn der Mieter sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben.
- wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich mit dem Hauptmietvertrag missbräuchlich sind (die Hauptmieterin verdient an der Untermiete!).
- wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen (z.B. Zweckentfremdung des Mietobjekts, aus Wohnung wird Probelokal oder Geschäft mit viel Kundenverkehr etc.).
Nach dem Gesetz muss der Preis der Untermiete in einem objektiven Verhältnis zum Hauptmietpreis stehen, ansonsten ist er missbräuchlich. Ein Aufschlag im Rahmen von höchstens 20% ist dann möglich, wenn der Untermieter das Mobiliar benutzen darf.
Wann und wie muss ich die Stimme des Vermieters einholen?
Von Vorteil erfolgt die Anfrage schriftlich im Voraus.
Untermieter
Familienangehörige, Ehe- oder Konkubinatspartner gelten nicht als Untermieter und dürfen jederzeit und ohne weiteres einziehen. Vorausgesetzt, die Wohnung ist nicht überbelegt. Auch hier ist es von Vorteil, wenn der Vermieter über den neuen Mitbewohner informiert wird.
Wer haftet gegenüber dem Vermieter?
Gegenüber dem Vermieter behält der Hauptmieter sämtliche Rechte und Pflichten. Für die Miete muss er auch dann aufkommen, wenn der Untermieter im Zahlungsrückstand ist. Ebenso bleibt der Hauptmieter für alle Schäden verantwortlich, selbst wenn er sie nicht verursacht hat.
Vertrag abschliessen
Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag mit dem Untermieter abzuschliessen. Ein Formularmietvertrag genügt vollauf, jedoch ist der schriftliche Hinweis, dass es sich um eine Untermiete handelt, unerlässlich.
Bestandteile des Untermietvertrags
Der Untermietvertrag sollte die Bestimmungen des Mietrechts keinesfalls verletzen und folgendes beinhalten:
- Vertragspartner
- Vertragsdauer (befristet, unbefristet)
- Kündigungsfrist
- Kündigungstermin
- Beschrieb der Mietsache (Räume zu alleiniger Nutzung oder zur Mitnutzung)
- Bei möblierten Räumen: Inventar
- Mietzins und Zahlungstermin
- Mietzinsreserve, Modalitäten der Mietzinserhöhung
- Verbindlicher Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen und Hausordnung des Hauptmietvertrages
- Vorbehalt Der Zustimmung zum Untermietvertrag durch den Vermieter.
Weitere Informationen finden Sie unter www.mieterverband.ch