Vielen Leuten fehlt die Zeit für die wöchentliche Reinigung der Wohnung. Eine Putzperle stellt die Lösung dieses Problems dar. Wer eine sogenannte Haushaltshilfe anstellt (auch nur für wenige Stunden im Monat) macht sich damit zum Arbeitgeber. Auch ohne schriftlichen Vertrag besteht ein Arbeitsverhältnis, welches Rechte und Pflichten mit sich bringt.
Faire und korrekte Verträge
Viele Haushaltshilfen bevorzugen ein „schwarzes“ Arbeitsabkommen, in der Annahme, ohne Sozialversicherung günstiger zu fahren bzw. mehr Geld zu verdienen.
Was gilt als Hausdienstarbeit?
Trotzdem sollten Sie als Arbeitgeber zum Schutz von beiden Parteien auf ein korrektes Anstellungsverhältnis bestehen. Dieses beinhaltet folgende Punkte:
Arbeitsvertrag
Schliessen Sie als verantwortungsbewusster Arbeitgeber mit Ihrer Putzfrau oder Ihrem Putzmann einen korrekten Arbeitsvertrag ab. Handeln Sie faire Bedingungen aus. Sie erhalten beim Dachverband Hauswirtschaft Musterarbeitsverträge.
AHV, IV und ALV-Beträge
Die obligatorischen Abzüge rechnen Sie bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde ab.
Obligatorische Unfallversicherung
Auch Ihre Reinigungskraft hat, wie jede Angestellte, Anrecht auf eine Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber finanziert wird. Sollte die Putzfrau während der Arbeit verunfallen, kommt die Unfallversicherung für sämtliche Kosten auf. Auch für ein Taggeld, das vom Lohn berechnet wird. Verunfallt die Putzfrau ohne Versicherung, bezahlt die UVG-Ersatzkasse. Der Arbeitgeber muss jedoch die Prämien rückwirkend nachzahlen, inkl. Verzugszinsen.
Nichtberufsunfallversicherung
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von über acht Stunden, muss der Arbeitgeber seine Angestellte zusätzlich obligatorisch gegen Nichtbetriebsunfall (NBU) versichern. Diese Prämie darf, ganz im Gegensatz zur Unfallversicherungs-Prämie, vom Lohn abgezogen werden.
Mindestlohn
Laut Dachverband Hauswirtschaft Schweiz soll eine Haushaltshilfe mit klar umgrenzten Arbeitsbereich einen Mindestlohn von 25 Fr./h erhalten. Die Hälfte aller obligatorischen Sozialabzüge (insgesamt 6,05% – 10,1% AHV/IV/EO, 2% ALV) darf vom Lohn abgezogen werden. Die andere Hälfte zahlen Sie als Arbeitgeber. Sie sind es auch, der für die Abrechnung gegenüber der AHV verantwortlich ist.
Lohnausweis
Ende des Jahres müssen Sie Ihrer Hausangestellten einen Lohnausweis ausstellen. Das entsprechende Formular ist auf der Gemeinde erhältlich.
Für Hausangestellte
Ein Dossier mit nützlichen Infos vom Verband Hauswirtschaft Schweiz mit Musterverträgen, Merkblättern und Lohnrichtlinien ist zu beziehen unter www.hauswirtschaft.ch.
Au-pairs
Arbeitsbedingungen, Lohnrichtlinien und Rechte und Pflichten der Aupairs. Zu beziehen ebenfalls bei Hauswirtschaft Schweiz.
Weitere Informationen finden Sie hier: