Wer haftet für Mietschäden?
Bei einem Auszug bleiben immer Abnutzungsspuren an Böden, Wänden oder Einbaugeräten zurück. Für welche Schäden kann der Mieter haftbar gemacht werden? Wann kann man seine Privathaftpflicht-Versicherung beanspruchen und was muss man als Mieter selber bezahlen?
Normale Abnutzung
Sämtliche Kosten für die normale Abnutzung sind im Mietzins bereits einkalkuliert und gehen voll zu Lasten des Vermieters. Bsp.: Bilderlöcher, Farbveränderungen durch Bilder und Möbel.
siehe Lebensdauertabelle
Überdurchschnittliche Abnützung
Für eine überdurchschnittliche Abnutzung des Wohnobjekts ist der Mieter haftbar (Vgl. dazu die Lebensdauertabelle). Etwa bemalte Wände, defekte Schläuche, Sprünge im Lavabo, etc. Solche Schäden laufen nicht unter der normalen Abnutzung und müssen vom Mieter übernommen werden. Evtl. können Sie sich damit an die Haftpflichtversicherung wenden.
Schäden für die Privathaftpflichtversicherung aufkommt
Schäden, die durch mangelnde Sorgfalt verursacht wurden zahlt die Versicherung des Mieters. Geht es um grobfahrlässig verursachte Schäden, ist mit einer Leistungskürzung seitens der Versicherung zu rechnen. Schäden, die durch konstante Einwirkung (z.B. gelbe Wände durch Kettenrauchen) entstanden sind, werden von der Versicherung nicht gedeckt. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Versicherung über Schäden in der Wohnung zu reden. Es kann sinnvoll sein, bei der Wohnungsabgabe ein Vertreter der Versicherung herbeizuziehen.
Die Lebensdauer ist massgebend
Achtung: Die Haftpflichtversicherung übernimmt nicht immer die ganzen Reparatur- und Ersatzkosten. Muss z.B. ein fünfjähriger, beschädigter Spannteppich ersetzt werden, kommt die Versicherung nur für die Hälfte der Renovationskosten auf, da ein normaler Teppich eine Lebensdauer von 10 Jahren vorzuweisen hat.
Was bedeutet Lebensdauer?
Sämtliche Wohnungseinrichtungen haben eine bestimmte Lebensdauer. Die Lebensdauer für eine Tapete beträgt zum Beispiel 10 Jahre. Muss die Tapete bereits nach 5 Jahren ersetzt werden, beträgt ihr Restwert noch weitere 5 Jahre. Der Vermieter darf also nur noch die Hälfte der ursprünglichen Kosten verrechnen. Kontaktieren Sie Ihre Versicherung, bevor Sie auf die Forderung des Vermieters eingehen.
Als Faustregel gilt: Schäden der Versicherung möglichst frühzeitig melden. Bei Abschluss einer Versicherung unbedingt auf den Selbstbehalt achten. Bestimmte Versicherungen verlangen einen Selbstbehalt pro Raum und Schaden.
Beratung bei Problemfällen
Treten Probleme auf, informieren Sie sich bei Schlichtungsbehörde oder dem Mieterinnen- und Mieterverband über Ihr Recht und das Vorgehen, um Ihre Rechte geltend machen zu können.
Schlichtungsbehörde
Die Schlichtungsbehörde ist sehr wichtig zur Wahrung des Mietfriedens. Neben ihrer Schlichtungsfunktion, obliegt ihr auch eine Entscheidungskompetenz, jedoch ohne ein Gericht zu sein. Schlichtungsbehörden sind oftmals ganz oder teilweise Laienbehörden. Dies bringt natürlich Vor- und Nachteile mit sich.
Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
Informationen rund um das Mietrecht. Beratungen für Mieter/innen.